1. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Hallach GmbH (auch für alle Folgeaufträge), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Hallach GmbH und mit dieser abgeschlossenen Vertrages.
2. Der Vertragspartner der Hallach GmbH (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt) stimmt zu, dass auch im Falle der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihn von den AGB auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen durch die Hallach GmbH gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit den AGB in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von der Hallach GmbH schriftlich bestätigt wurden.
2. Angebote
1. Die Angebote der Hallach GmbH erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. Sämtliche Preisangaben in der Preisliste erfolgen vorbehaltlich eventueller Druckfehler.
2. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten als vorweg genehmigt.
3. Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über den Vertragsgegenstand und sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Konstruktionsbedingte Material- und Maßänderungen, insbesondere die dem technischen Fortschritt dienen, behält sich die Hallach GmbH vor.
4. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse sowie sämtliche Angebots- und Projektunterlagen der Hallach GmbH bleiben ihr geistiges Eigentum und dürfen anderweitig nicht verwendet, vervielfältigt, oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der Hallach GmbH unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
5. Der Vertragspartner haftet für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Unterlagen, wie z.B. Muster und Zeichnungen. Wird eine Ware von der Hallach GmbH aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, hat dieser die Hallach GmbH bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
6. Kostenvoranschläge für Reparaturen sind unverbindlich. In Rechnung gestellt wird der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand.
3. Vertragsabschluss
1. Ein Vertrag erlangt für die Hallach GmbH nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung/den Auftrag schriftlich bestätigt, oder der Bestellung/dem Auftrag tatsächlich entspricht. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Hallach GmbH. Die Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner unverzüglich auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen von der Bestellung sind längstens binnen 2 Tagen schriftlich zu rügen, sonst gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferungen und Leistungen unwiderruflich als genehmigt.
2. Im elektronischen Geschäftsverkehr verzichten die Parteien auf die Anwendung der Regelungen der §§ 9 Abs. 1, 2 und 4 und 10 Abs. 2 ECG. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Die Bestätigung des Zugangs elektronischer Bestellungen (E-Mail) stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext der Hallach GmbH gespeichert und dem Vertragspartner auf Verlangen zusammen mit diesen AGB per E-Mail zugesandt.
3. Benötigt die Hallach GmbH für die Erfüllung ihrer Leistungspflichten eine Ausfuhrgenehmigung, kommt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Die Hallach GmbH ist verpflichtet, eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle der Ablehnung des Antrags treffen sie keine weitergehenden Pflichten.
4. Preise
1. Soweit nichts anderes geregelt ist, verstehen sich die von der Hallach GmbH angegebenen Preise für die Dauer der vereinbarten Lieferfrist, unverpackt ab Werk Brunn am Gebirge. Verpackungs-, Verladungs-, Transport- und Versicherungskosten trägt der Vertragspartner. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Vertragspartner. Die Preise verstehen sich außerdem netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, und bei Exportaufträgen ohne Verzollung und ohne Ausfuhrumsatzsteuer. Gegenüber Konsumenten werden Bruttopreise angegeben.
2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die Hallach GmbH eine entsprechende Preisänderung vor.
3. Liegt der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis über dem mit dem Vertragspartner vereinbarten, gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt, es sei denn, dass die Rechnung schon erstellt und vom Vertragspartner bezahlt worden ist.
4. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist die Hallach GmbH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, insbesondere wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise, eintreten, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
5. Lieferung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Hallach GmbH die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.
2. Der Vertragspartner hat für die freie Zufahrt zum Zustellort sowie für eine angemessene Abstellfläche für die gelieferten Waren zu sorgen. Darüber hinaus hat der Vertragspartner ausreichendes Entladepersonal bereit zu stellen und dafür zu sorgen, dass eine zur Leistungsannahme befugte Person am Zustellort anwesend ist.
3. Verpackungen werden von der Hallach GmbH nicht zurückgenommen.
4. Das Transportrisiko trifft in jedem Fall den Vertragspartner, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung durch die Hallach GmbH abgeschlossen.
5. Soweit Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum der Auftrags-annahme durch die Hallach GmbH, jedoch nicht vor dem Vorliegen aller, vom Vertragspartner zu erbringenden, technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen (insbesondere der zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen und der zu leistenden Anzahlung).
6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. Die Hallach GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
7. Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen-/Abrufauftrages innerhalb von sechs Monaten abzurufen. Werden vom Vertragspartner Abruftermine nicht eingehalten, so ist die Hallach GmbH berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu verrechnen. Sämtliche Rechte der Hallach GmbH aus dem Verzug des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt.
8. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von der Hallach GmbH zu vertreten sind, verlängern sich die Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt und sonstigen nicht beeinflussbaren Verzögerungen (z.B. Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Brand, Streik, Embargo, Fehlen von Transportmitteln, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten). Diese Umstände führen auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Zulieferanten eintreten. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von der Hallach GmbH zu vertreten sind. In den genannten Verzögerungsfällen steht es der Hallach GmbH frei, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten; dies gilt nach Wahl der Hallach GmbH auch für noch nicht fällige Folgelieferungen.
9. Bei einer von der Hallach GmbH zu vertretenden Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist der Vertragspartner berechtigt, erst nach einer Terminüberschreitung um mehr als 4 Wochen unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag mittels eingeschriebenen Briefes zurückzutreten.
6. Abnahme
1. Falls die Lieferung am vereinbarten Termin aus Gründen, die der Vertragspartner zu verantworten hat, nicht stattfinden kann, gerät dieser in Annahmeverzug. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Kosten auf den Vertragspartner über. Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so kann die Hallach GmbH alle aus dieser Verzögerung erfolgten Kosten dem Vertragspartner in Rechnung stellen. Im Fall des Annahmeverzuges ist die Hallach GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand nach ihrer Wahl zu versenden oder in beliebiger Weise im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners einzulagern. Mit diesem Zeitpunkt gilt der Vertragsgegenstand als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für den Fall der Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen unverzüglich zu leisten. Nach fruchtlosem Ablauf einer von der Hallach GmbH gesetzten, angemessenen Frist ist sie auch berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Materialien erfordert.
2. Liegt dem Geschäft ein Werkvertrag zu Grunde, so kommt der Vertragspartner mit der Abnahme des Werks in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Übergabe oder Rechnungsstellung die Abnahme vornimmt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner das Werk nach Übergabe oder Rechnungsstellung für einen Zeitraum von einer Woche regellos übernimmt.
3. Im Falle des Vertragsrücktrittes der Hallach GmbH kann sie vom Vertragspartner eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Zahlung in Höhe von 20% des Bruttowerklohnes als Entschädigung begehren; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.
7. Warenrückgabe
1. Eine Warenrückgabe ist nur nach erteilter schriftlicher Zustimmung der Hallach GmbH und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen binnen 3 Monaten nach Lieferung möglich:
1. die Ware muss originalverpackt und in einem verkaufsfähigen Zustand sein, und
2. die Rückgabe der Ware hat auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu erfolgen, und
3. die Vergütung erfolgt unter Abzug der Verwaltungs- und Vertriebskosten der Hallach GmbH.
2. Sollten für die Nachbesserung und Neuverpackung Kosten entstehen, werden diese nach Aufwand in Rechnung gestellt.
8. Gefahrenübergang
1. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk Brunn am Gebirge auf den Vertragspartner, gemäß den vereinbarten Incoterms 2010, über.
9. Zahlung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum porto- und spesenfrei zu leisten. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum kann ein Skonto von 2% abgezogen werden. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die Hallach GmbH über sie verfügen kann.
2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Hallach GmbH in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorstellung und Protesterhebung angenommen. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie etwa Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4. Bei Zahlungsverzug entfallen die dem Vertragspartner eingeräumten Rabatte oder Boni. Teilzahlungsvereinbarungen haben nur so lange Gültigkeit, als die einzelnen Zahlungen pünktlich geleistet werden. Wenn auch nur eine Zahlung nicht fristgerecht und vollständig geleistet wird, tritt Terminverlust ein.
5. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist die Hallach GmbH berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
6. Die gesamte Restforderung der Hallach GmbH wird ohne Rücksicht auf Laufzeiten auch sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Vermögen des Vertragspartners erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, oder wenn sich sonst irgendwie die Kreditwürdigkeit (insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) verringert. In diesen Fällen ist die Hallach GmbH berechtigt, noch ausstehende Leistungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen aufzuschieben und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ungeachtet dessen ist die Hallach GmbH auch in diesen Fällen berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Diesfalls hat der Vertragspartner über Aufforderung der Hallach GmbH bereits gelieferte Waren zurückzustellen und ihr Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Waren zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die die Hallach GmbH für die Durchführung des Vertrages hatte.
7. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust ist die Hallach GmbH berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. zu berechnen. Im Falle der Säumnis ist der Vertragspartner verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle sonstigen zweckentsprechenden prozessualen und außerprozessualen – gegenüber Verbrauchern tarifmäßigen – Kosten der Einbringlichmachung, auch die Kosten eines von der Hallach GmbH beigezogenen Rechtsanwaltes, zu ersetzen.
10. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohnes (inklusive Mehrwertsteuer, Verzugszinsen und Kosten) sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Hallach GmbH aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der Hallach GmbH. Soweit zulässig gilt der Eigentumsvorbehalt auch bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der Hallach GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
2. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der von der Hallach GmbH gelieferten Waren mit anderen Waren entsteht im Verhältnis des Wertes ihrer Waren zum Wert der übrigen Sachen, die bei Herstellung der neuen Sache verarbeitet oder verbunden wurden, Miteigentum. Erlischt das Eigentum der Hallach GmbH durch Verbindung, so überträgt der Vertragspartner bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der von der Hallach GmbH gelieferten Ware. Ist der Vertragspartner nicht (Mit-) Eigentümer der Hauptsache, tritt er hiermit alle Ansprüche gegen den Eigentümer der Hauptsache zur Sicherung der Forderungen der Hallach GmbH ab. Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Waren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
3. Die Hallach GmbH ist berechtigt, die gelieferten – und gegebenenfalls montierten – Waren auf Kosten des Vertragspartners auf eine ihr geeignet erscheinende Weise für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Eigentum kenntlich zu machen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an diesen Waren an ihn die sofortige Fälligkeit des vereinbarten Entgelts nach sich zieht.
4. Der Vertragspartner ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren der Hallach GmbH weiter zu veräußern, zu verarbeiten, oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren der Hallach GmbH ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren der Hallach GmbH sind dieser unverzüglich anzuzeigen. Stundet der Vertragspartner seinem Kunden den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren der Hallach GmbH zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen die Hallach GmbH sich das Eigentum vorbehalten hat (Der Vertragspartner ist jedoch nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Kunden erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten). Für diese Fälle tritt der Vertragspartner schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung, etc. gegen Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des zwischen dem Vertragspartner und der Hallach GmbH vereinbarten jeweiligen Rechnungsbetrages an die Hallach GmbH ab, und ist diese jederzeit berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Waren ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentum der Hallach GmbH geltend zu machen, sie unverzüglich zu verständigen und ihr alle Kosten für die Erhaltung ihres Eigentums zu ersetzen. Punkt 10.4 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
5. Die Hallach GmbH ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne Widerruf, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Hallach GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig ist oder ihm die Zahlungsunfähigkeit droht oder er überschuldet oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist. Bei Erlöschen der Einziehungsermächtigung ist der Vertragspartner verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung der Forderungen an die Hallach GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und diese über die Abtretungsanzeige zu unterrichten. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, der Hallach GmbH auf Verlangen sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, in den Fällen der Punkte 10.1 bis 10.5 einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Vertragspartner der Hallach GmbH die abgetretene Forderung nebst seinen Schuldnern bekanntzugeben und alle für ihre Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentum der Hallach GmbH geltend zu machen, diese unverzüglich zu verständigen und ihr alle Kosten für die Erhaltung ihres Eigentums zu ersetzen. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
7. Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für die Hallach GmbH bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., ist die Hallach GmbH auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten im darüber hinausgehenden Umfang nach Wahl der Hallach GmbH verpflichtet.
8. Das Recht des Vertragspartners, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren der Hallach GmbH zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder – soweit zulässig – einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
In diesem Fall ist die Hallach GmbH zur Rücknahme bereits gelieferter Produkte auf Kosten des Vertragspartners berechtigt. Der Vertragspartner gestattet einen solchen Eingriff, weshalb diesfalls insbesondere Besitzstörungsklagen ausgeschlossen sind. Die Zurücknahme der Waren durch die Hallach GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; sämtliche Rechte der Hallach GmbH aus dem Rechtsgeschäft, einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.
11. Gewährleistung
1. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 8. Die Ware ist bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Mängel sind binnen 5 Arbeitstagen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes, in jedem Fall jedoch vor Einbau und Montage der Ware, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Der Vertragspartner hat in Abweichung zu § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der erbrachten Leistung vorhanden war. Ersatz bei Glasbruch kann nur gewährt werden, wenn dieser bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt wird. Spätere Glasbruchreklamationen können nicht mehr anerkannt werden.
3. Die Gewährleistungsverpflichtung der Hallach GmbH beschränkt sich nach ihrer Wahl auf die Verbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile oder die Preisminderung. Im Rahmen der Verbesserung/des Austausches ist die Hallach GmbH berechtigt, sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung auf ihre Kosten zurücksenden zu lassen. Für die Kosten einer durch die Hallach GmbH nicht vorgenommenen Mängelbehebung hat diese nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.
4. Die Hallach GmbH ist nur dann zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
5. Wird eine Ware von der Hallach GmbH auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der Hallach GmbH nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass Sicherheitsscheiben nicht nachgearbeitet werden können. Der Vertragspartner bestätigt jedoch, dass seine auftragsbezogenen Angaben richtig und geprüft sind. Die Hallach GmbH trifft daher keine Prüf-, Warn- und Hinweispflicht.
6. Für Mängel einer nur der Gattung nach bestimmten Sache haftet die Hallach GmbH nicht weitergehend als für Mängel konkretisierter Sachen, insbesondere begründet die Beschaffungspflicht der Hallach GmbH keine verschuldensunabhängige Haftung der Hallach GmbH für einen auf dem Mangel beruhenden Schaden.
7. Soweit die Parteien den Aufwendungsersatzanspruch des Vertragspartners im Sinne des § 933b ABGB nicht durch Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs ausgeschlossen haben, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Verbesserung/den Austausch bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher diesem gegenüber nach § 932 ABGB zu verweigern, wenn sie unmöglich oder nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist. Bei einem Weiterverkauf der Sache vom Vertragspartner an einen Unternehmer hat er diesen ebenfalls zu verpflichten, die Nacherfüllung bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Hallach GmbH ersetzt dem Vertragspartner im Rahmen des § 933b ABGB die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nur, wenn sie nicht im Sinne des § 932 Abs. 4 ABGB unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind.
8. Punkt 11.1 bis 11.7 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
9. Der Ordnung halber wird festgehalten, dass die Gewährleistung und Haftung für Mängel, die insbesondere in Folge nicht fachgerechter Pflege oder Behandlung, nicht fachgerechter Montage oder Weiterverarbeitung durch den Vertragspartner oder Dritte oder natürlicher Abnutzung entstehen, und für branchenübliche Abweichungen der gelieferten Ware vom Vertragsgegenstand ausgeschlossen sind.
12. Schadenersatz
1. Die Haftung der Hallach GmbH für schlicht grobe Fahrlässigkeit ist, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen.
Darüber hinaus haftet die Hallach GmbH nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Abweichend davon gilt für Verbraucher: Die Haftung der Hallach GmbH für leichte Fahrlässigkeit wird, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen.
2. Voraussetzung für Schadenersatzansprüche gegen die Hallach GmbH ist die vollständige und rechtzeitige Rüge nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts gemäß Punkt 11.2. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
3. Der Vertragspartner kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen. Nur wenn beides unmöglich ist oder für die Hallach GmbH mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Vertragspartner sofort Geldersatz verlangen.
4. Ersatzansprüche verjähren innerhalb von 1 Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Gefahrenübergang. Der Vertragspartner hat Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher-geschäfte.
13. Produkthaftung
1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstiger Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
2. Allfällige Regressforderungen, die der Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen die Hallach GmbH richten, sind ausgeschlossen. Der Vertragspartner sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie die Hallach GmbH überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmen freizuhalten.
3. Ersatzansprüche erlöschen binnen 5 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden. Der Vertragspartner hat diese Frist seinen Abnehmern rechtswirksam zu überbinden.
4. Regressansprüche bestehen nur soweit, als der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass der Fehler vor dem Inverkehrbringen durch den Lieferanten entstanden ist.
5. Die Haftung der Hallach GmbH nach dem PHG ist darüber hinaus für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen – auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – oder Verletzung gesetzlicher sowie anderer Normen oder Hinweise entstanden sind.
14. Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht
1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese von der Hallach GmbH schriftlich anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurden.
2. Der Vertragspartner ist nicht zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts aus welchem Rechtsgrund auch immer berechtigt, es sei denn, diese Rechte stützen sich auf einen Mangel der Kaufsache, für die die Hallach GmbH bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht, oder auf Gegenforderungen des Vertragspartners, die von der Hallach GmbH schriftlich anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurden.
3. Punkt 14. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
15. Erfüllungsort – anwendbares Recht – Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner ist Neulengbach.
2. Zwischen den Parteien findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISC) Anwendung.
3. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, an welchem die Hallach GmbH als Vertragspartner beteiligt ist das Landesgericht St. Pölten als vereinbart. Diese Vereinbarung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
16. Sonstiges
1. Die Vertragssprache ist deutsch.
2. Sollten etwaige Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt jener Inhalt als vereinbart, der in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
3. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.